Umweltaussagen-Check
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„Klimaneutral“, „umweltfreundlich“, „nachhaltig“: Viele Werbeaussagen sind seit dem 27. September 2026 ohne Beleg verboten - Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG in Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/825. Prüfen Sie eine Produkt- oder Nachhaltigkeitsseite in einer Minute, ohne Registrierung.
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Was das UWG seit dem 27. September 2026 verbietet
Die Richtlinie (EU) 2024/825 stärkt Verbraucher für den ökologischen Wandel. In Deutschland gilt sie über das Dritte Gesetz zur Änderung des UWG (BGBl. 2026 I Nr. 43): neue Verbotstatbände im Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG, die stets unzulässig sind.
Allgemeine Umweltaussagen ohne Nachweis Nr. 4a Anhang UWG
„Umweltfreundlich“, „grün“, „ökologisch“, „klimafreundlich“, „biologisch abbaubar“: Solche Begriffe sind ohne Spezifizierung auf demselben Medium nur noch zulässig, wenn eine anerkannte hervorragende Umweltleistung nachgewiesen wird, etwa das EU-Umweltzeichen oder der Blaue Engel.
„das Treffen einer allgemeinen Umweltaussage, wenn der Unternehmer keine ihr zugrunde liegende anerkannte hervorragende Umweltleistung nachweisen kann“
Klimaneutral durch Kompensation Nr. 4c Anhang UWG
Produktbezogene Klima-Aussagen, die sich auf den Kauf von Emissionszertifikaten stützen, sind stets unzulässig:
„das Treffen einer Aussage, die sich auf die Kompensation von Treibhausgasemissionen gründet und nach der ein Produkt hinsichtlich der Treibhausgasemissionen neutrale, verringerte oder positive Auswirkungen auf die Umwelt hat“
Eigene Siegel, Teilaspekte, Selbstverständlichkeiten Nr. 2a, 4b, 10a Anhang UWG
Nachhaltigkeitssiegel sind nur zulässig, wenn sie auf einem Zertifizierungssystem beruhen oder staatlich festgesetzt sind (Nr. 2a). Eine Umweltaussage über das gesamte Produkt ist unzulässig, wenn sie nur einen Teilaspekt betrifft (Nr. 4b). Gesetzlich ohnehin vorgeschriebene Anforderungen dürfen nicht als Besonderheit des Angebots beworben werden (Nr. 10a).
Haltbarkeit, Reparierbarkeit, Software-Updates Nr. 23d Anhang UWG
Unzulässig sind unter anderem falsche Haltbarkeitsangaben, die Präsentation einer Ware als reparierbar, wenn sie es nicht ist, das Vorenthalten von Informationen über nachteilige Software-Updates und das Veranlassen zum vorzeitigen Austausch von Betriebsstoffen. Dazu kommen neue vorvertragliche Informationspflichten nach Art. 246 und 246a EGBGB: harmonisierte Mitteilung zum Gewährleistungsrecht, Kennzeichnung der Haltbarkeitsgarantie, Zeitraum für Software-Updates, Reparierbarkeitswert.
Folgen eines Verstoßes § 8, § 19 UWG
Die Verbote des Anhangs gelten ohne Einzelfallabwägung. Mitbewerber und Verbände können Unterlassung und Beseitigung verlangen, in der Regel per Abmahnung. Bei weitverbreiteten Verstößen mit Unions-Dimension drohen nach § 19 UWG Geldbußen bis zu 4 % des Jahresumsatzes. Für Websites und Werbung gibt es keine Übergangsfrist.
Ampel mit Gesetzesfundstelle
„Klimaneutral“ - auf Kompensationsbasis, Nr. 4c Anhang UWG.
„Umweltfreundliche Formel“ - allgemeine Umweltaussage, Beleg einer anerkannten hervorragenden Umweltleistung erforderlich, Nr. 4a Anhang UWG.
„Flasche aus 85 % recyceltem Kunststoff“ - spezifisch und auf demselben Medium belegt.
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Aussagen erkennen - Umweltaussagen werden wörtlich aus dem Seitentext extrahiert, gegen den Text verifiziert und deterministisch den Verbotstatbeständen des UWG-Anhangs zugeordnet. Die Rechtsgrundlage kommt aus einem geprüften Regelkatalog, nie aus der KI.
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Häufige Fragen
Seit wann gelten die neuen Greenwashing-Verbote?
Die Richtlinie (EU) 2024/825 (EmpCo) ist in Deutschland durch das Dritte Gesetz zur Änderung des UWG (BGBl. 2026 I Nr. 43) umgesetzt. Die neuen Verbote im Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG und die Informationspflichten im EGBGB gelten seit dem 27. September 2026. Für Websites und Werbung gibt es keine Übergangsfrist; für bereits in Verkehr gebrachte Warenbestände hat der Bundestag am 24. September 2026 eine befristete Verhältnismäßigkeitsregel (§ 15b UWG) beschlossen, deren Verkündung noch aussteht.
Darf ich noch mit „klimaneutral“ werben?
Nr. 4c des Anhangs zum UWG verbietet Aussagen, die sich auf die Kompensation von Treibhausgasemissionen gründen und nach denen ein Produkt neutrale, verringerte oder positive Auswirkungen auf die Umwelt hat. „Klimaneutral“ auf Kompensationsbasis ist damit für Produkte stets unzulässig. Zulässig bleiben spezifische, belegte Aussagen über tatsächliche Emissionsminderungen.
Was ist eine allgemeine Umweltaussage?
Nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 UWG eine Umweltaussage, die nicht auf einem Nachhaltigkeitssiegel enthalten ist und bei der die Spezifizierung nicht klar und in hervorgehobener Weise auf demselben Medium angegeben ist. Die Richtlinie nennt als Beispiele „umweltfreundlich“, „umweltschonend“, „grün“, „naturfreundlich“, „ökologisch“, „klimafreundlich“, „energieeffizient“, „biologisch abbaubar“. Statt „klimafreundliche Verpackung“ ist etwa „100 % der für die Herstellung verwendeten Energie stammen aus erneuerbaren Quellen“ eine spezifische Aussage.
Was prüft der kostenlose Check - und was nicht?
Der Check ist eine automatisierte Teilprüfung einer öffentlich erreichbaren Seite. Er extrahiert Umweltaussagen wörtlich, verifiziert jedes Zitat gegen den Seitentext und ordnet es deterministisch den Verbotstatbeständen zu. Ob Belege für eine Aussage vorliegen, kann der Check nicht wissen; solche Aussagen erhalten Gelb. Bilder, Verpackungen, Werbekampagnen und Unterseiten werden im kostenlosen Check nicht erfasst. Der Check ersetzt keine rechtliche Prüfung.
Welche Folgen drohen bei Verstößen?
Verstöße gegen die Verbote des UWG-Anhangs sind stets unzulässig und begründen Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche nach § 8 UWG, die Mitbewerber und Verbände per Abmahnung geltend machen können. Bei weitverbreiteten Verstößen mit Unions-Dimension sind nach § 19 UWG Geldbußen bis zu 4 % des Jahresumsatzes möglich.
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Der Umweltaussagen-Check ist eine automatisierte Teilprüfung und dient als Orientierungshilfe. Er stellt keine Rechtsberatung dar. Ob eine Aussage im Einzelfall zulässig ist, hängt von Belegen, Spezifizierung und Kontext ab und bedarf der rechtlichen Prüfung.